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Scouty
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Mid-Century Modern trifft zeitgenössisches Design

Germany

Diese außergewöhnliche Location ist ein architektonisches Original der 1950er Jahre – perfekt für Film- und Foto­produktionen, die eine einzigartige Atmosphäre suchen. Klare Linien, denkmalgeschützte Details und das...

Typ
Haus1 bar · 1 dining room · 1 kitchen · 2 living rooms · 1 terrace
Stromleistung
einen 16er CEE-Anschluss und einen 32er CEE-Anschluss auf der Terrasse, einen 16er CEE-Anschluss auf dem Parkplatz
  • Parkplätze vor Ort36
  • WLAN
  • Toiletten
  • Lagerung über Nacht

Vermietet von

Mitglied seit2025
Antwortet innerhalb<1 Std.

Verfügbarkeit

Nach Absprache
Preise:
Glasbausteinraum 2.500,00 € pro Tag
Bar und Terrasse 2.500,00 € pro Tag
Glasbausteinraum, Bar und Terrasse 4.000,00 € pro Tag
Parkplatz  Nach Absprac...

Zusätzliche Bedingungen

§ 1 GELTUNGSBEREICH Diese Allgemeinen Mietbedingungen gelten für die kurzfristige mietweise Überlassung eines oder mehrerer Stockwerke im Eternithaus von unterschiedlichen Räumlichkeiten im Erdgeschoss und Obergeschoss ("Mietsache") durch Fuldwerk GmbH ("Vermieter") an den Mieter ("Mieter") sowie alle weiteren im Zusammenhang mit der mietweisen Überlassung erbrachten Leistungen. § 2 VERTRAGSSCHLUSS (1) Der Mietvertrag kommt jeweils durch eine Buchungsanfrage (per E-Mail oder Telefon) durch den Mietinteressenten und eine Buchungsbestätigung (per E-Mail) durch den Vermieter zustande. (2) Buchungsanfragen durch Mietinteressenten bilden stets nur ein Angebot zur Anmietung der Mietsache; die Annahme dieses Angebotes behält sich der Vermieter vor. Der Mietvertrag für die Mietsache ist erst dann verbindlich geschlossen, wenn dem Mieter auf dessen Buchungsanfrage hin eine Buchungsbestätigung durch den Vermieter zugegangen ist. § 3 MIETZEIT; ÜBERGABE UND RÜCKGABE (1) Die Übergabe der Mietsache an den Mieter sowie die Rückgabe der Mietsache an den Vermieter erfolgt nach Maßgabe einer individuellen Vereinbarung im Einzelfall. Zum vereinbarten Übergabetermin ist die Mietsache dem Vermieter geräumt zur Verfügung zu stellen. Geschieht dies nicht rechtzeitig, kann der Vermieter aufgrund der verspäteten Räumung für die vertragsüberschreitende Nutzung eine angemessene Nutzungsentschädigung vom Mieter verlangen. (2) Sofern der Vermieter hierauf nicht im Einzelfall verzichtet, wird im Rahmen der Übergabe und Rückgabe der Mietsache jeweils ein Übergabeprotokoll angefertigt, welches von beiden Vertragsparteien unterzeichnet wird. § 4 ZAHLUNG (1) Der Vermieter ist berechtigt, bei Vertragsschluss vom Mieter eine angemessene Anzahlung zu verlangen. Die Höhe der vereinbarten Anzahlung ergibt sich aus der Buchungsbestätigung und beträgt im Regelfall 50 % des vereinbarten Gesamtpreises. Die Anzahlung ist im Regelfall zwei Kalendermonate vor dem beabsichtigten Beginn der Anmietung zu leisten. (2) Rechnungen des Vermieters sind sofort nach Zugang beim Mieter ohne Abzug zahlbar. Der Mieter kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von drei Werktagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung Zahlung leistet. Nach Eintritt des Verzugs wird die Verzugspauschale gemäß § 288 V BGB (40,00 € fällig). (3) Eine Erstattung gebuchter, aber vom Mieter nicht in Anspruch genommener Leistungen durch den Vermieter erfolgt – vorbehaltlich der Regelungen in § 5 – nicht. § 5 STORNIERUNG DURCH DEN MIETER (1) Vor Beginn des Mietzeitraums kann der Mieter jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Tritt der Mieter vom Vertrag zurück, verliert der Vermieter den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung. Der Vermieter kann jedoch eine angemessene Entschädigung in Höhe der nachstehenden Entschädigungspauschalen verlangen: (a) Stornierung bis zum 61. Tag vor Beginn des Mietzeitraums: keine Entschädigung erforderlich; (b) Stornierung ab 60. bis 31. Tag vor Beginn des Mietzeitraums: 25 % der vereinbarten Vergütung; (c) Stornierung ab 30. bis 01. Tag vor Beginn des Mietzeitraums: 50 % der vereinbarten Vergütung; (d) Stornierung am ersten Tag des Mietzeitraums oder Nichtantritt: 100 % der vereinbarten Vergütung. Eine bereits geleistete Anzahlung wird auf den Betrag der Entschädigungspauschale angerechnet. (2) Für die Berechnung der in Absatz 1 genannten Entschädigungspauschalen ist der Zugang der Stornierungsmitteilung des Mieters beim Vermieter maßgeblich. (3) Dem Mieter steht der Nachweis frei, dass der Entschädigungsanspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist. § 6 STORNIERUNG DURCH DEN VERMIETER (1) Der Vermieter kann die bestätigte Buchung stornieren, wenn der Mieter trotz Mahnung die vereinbarte und in der Buchungsbestätigung dokumentierte Anzahlung nicht leistet. (2) Die Überlassung der Mietsache erfolgt ausschließlich zu dem im Mietvertrag angegebenen Mietzweck. Eine Änderung des vereinbarten Mietzwecks ist nur mit vorheriger, ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters in Textform zulässig. Der Vermieter ist ferner berechtigt, aus wichtigem Grund vom Vertrag zurückzutreten. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn trotz Abmahnung die vereinbarte Vorkasse nicht gezahlt wurde und/oder der Mieter sonstigen Leistungs- oder Nachweispflichten aus der Vereinbarung nach Abmahnung nicht nachgekommen ist. Ferner ist ein wichtiger Grund darin zu sehen, wenn die Durchführung der Veranstaltung geeignet ist, die Interessen und das Ansehen des Vermieters nachhaltig zu schädigen. Bei berechtigtem Rücktritt des Vermieters besteht kein Anspruch des Mieters auf Schadensersatz. Im Falle höherer Gewalt vereinbaren die Parteien, dass beidseitig die Leistungspflicht entfällt und etwaig erfolgte Vorleistungen zurückzugewähren sind. (3) Der Mieter versichert durch den Abschluss des Mietvertrages, dass er in der Mietsache keine parteipolitische Veranstaltung durchführt, keine Veranstaltungen mit rechtsradikalen und/oder rassistischen und/oder homophoben und/oder diskriminierenden und/oder belästigenden und/oder verbotenen und/oder strafbaren Tendenzen, Inhalten oder Zielen durchführt oder durchführen lässt. Bei Zweifeln hat der Mieter vorab eine Klärung mit dem Vermieter unter Darlegung aller zur Beurteilung erheblichen Aspekte herbeizuführen. § 7 PFLICHTEN DES MIETERS (1) Der Mieter verpflichtet sich, die Mietsache einschließlich Inventar sorgfältig zu behandeln. Für die schuldhafte Beschädigung der Mietsache, des Inventars oder des Gebäudes sowie der zu der Mietsache oder dem Gebäude gehörenden Anlagen ist der Mieter ersatzpflichtig; das Verschulden von Begleitpersonen und Mitnutzern der Mietsache hat sich der Mieter zurechnen zu lassen. Es obliegt dem Mieter, sich für etwaige Haftpflichtfälle ausreichend zu versichern. Der Vermieter ist berechtigt, einen Nachweis über eine entsprechende Versicherung zu verlangen. (2) Schäden im Sinn des Absatzes 1 hat der Mieter unverzüglich dem Vermieter oder einer vom Vermieter benannten Kontaktperson anzuzeigen. Für Folgeschäden, die durch eine nicht rechtzeitige Anzeige verursacht werden, ist der Mieter ersatzpflichtig. (3) Das Rauchen ist nur auf den Terrassen gestattet. Das Rauchen in den Räumlichkeiten ist untersagt. (4) Das Mitbringen von Haustieren ist nicht gestattet. (5) Die Unter- und Weitervermietung der überlassenen Mietsache ist nicht gestattet. (6) Die Verwendung von eigenen elektrischen Geräten des Mieters unter Nutzung des Stromnetzes der Mietsache bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Vermieters. Der Mieter haftet für durch die Verwendung seiner Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an der Mietsache. § 8 VERWERTUNGSGESELLSCHAFTEN Der Mieter meldet die Veranstaltung(en) auf seine Kosten bei den zuständigen Verwertungsgesellschaften, insbesondere der GEMA, an. Der Mieter ist verpflichtet auf Nachfrage des Vermieters die Anmeldebestätigung für die Veranstaltung vorzulegen. Der Mieterführt die Gebühren für seine Veranstaltung(en) an die zuständigen Verwertungsgesellschaften selbst ab. Der Mieter stellt den Vermieter für den Fall der Nichtanmeldung oder nicht richtigen Anmeldung von Forderungen der jeweiligen Verwertungsgesellschaft aus der Veranstaltung auf erstes Anfordern frei. § 9 HAFTUNG DES VERMIETERS (1) Der Vermieter haftet für die zutreffende Beschreibung der Mietsache und ist verpflichtet, die Mietsache in vertragsgemäßem Zustand zu überlassen und die vertraglich vereinbarten Leistungen ordnungsgemäß zu erbringen. (2) Die Haftung des Vermieters gemäß § 536a BGB sowie für Sachschäden aus unerlaubter Handlung ist ausgeschlossen, soweit sie nicht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder seiner Erfüllungsgehilfen beruht. Vorstehende Haftungsausschlüsse sowie etwaige sonstige Haftungsbeschränkungen des Mietvertrages oder dieser Allgemeinen Mietbedingungen gegenüber dem Mieter gelten ferner nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und anderen Ansprüchen, die auf einer zwingenden, nicht beschränkbaren gesetzlichen Haftung des Vermieters (bspw. Schäden an Leib und Leben) beruhen. Vorstehende Haftungsausschlüsse sowie etwaige sonstige Haftungsbeschränkungen des Mietvertrages oder dieser Allgemeinen Mietbedingungen gelten auch für die Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Vermieters. § 10 SCHLUSSBESTIMMUNGEN (1) Erfüllungs- und Zahlungsort ist Berlin. (2) Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Bestimmungen des UN-Kaufrechts und des Internationalen Privatrechts. (3) Ausschließlicher Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, Berlin. (4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Mietbedingungen unwirksam oder nichtig sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Gleiches gilt bei Vertragslücken. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.

Standort

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Über diese Location

Kategorie

  • Wohnraum
  • Haus

Stile

  • 50er
  • Mid-Century Modern
  • Urban
  • Retro

Ausstattung

  • Terrasse
  • Bar

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